Flughafen Berlin-Brandenburg
Der Flughafen Willy Brandt Berlin-Brandenburg wurde offiziell am 31. Oktober 2020 in Betrieb genommen. Trotz der späten Eröffnung ist er nicht bei null gestartet.
An derselben Stelle befand sich zuvor der Flughafen Berlin-Schönefeld. Nach den sukzessiven Schließungen des Flughafens Berlin-Tempelhof und des Flughafens „Otto Lilienthal“ Berlin-Tegel ist er nun der einzige Flughafen der deutschen Bundeshauptstadt.
Aufgrund seiner kürzlichen Eröffnung gibt es noch nicht viele Statistiken. Der Flughafen gibt jedoch bereits eine Kapazität von 27 Millionen Reisenden pro Jahr an. Diese Kapazität soll auf 45 Millionen steigen, nachdem die alten Flughäfen Tegel und Schönefeld vollständig geschlossen sind.
Als europäischer Flughafen unterliegt er der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zum Schutz der Fluggastrechte.

Was sieht die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor?
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist eine europäische Verordnung zur Regelung der Zivilluftfahrt. Sie legt eine Reihe von Pflichten für die Fluggesellschaften und Rechte für deren Passagiere fest.
Das Recht, zum Ziel befördert zu werden
Wenn Ihre Reisedokumente vollständig sind und Sie pünktlich am Gate sind, muss die Fluggesellschaft Sie zum Ziel bringen.
Bei Störungen bleibt diese Verpflichtung bestehen. Falls nötig, muss sie Ihnen einen Ersatzflug anbieten oder Ihnen den Flugpreis erstatten, wenn kein passender Flug verfügbar ist.
Eine finanzielle Unterstützung (unter Bedingungen)
Wenn sich die Verspätung verlängert, können Ihnen Kosten entstehen.
Wenn Sie vor Ort essen oder übernachten müssen, muss die Fluggesellschaft Ihre Ausgaben übernehmen. Ebenso haben Sie Anspruch auf zwei von der Fluggesellschaft bezahlte Telefonate.
Das Recht auf Entschädigung bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung
Wenn die Störung, die Sie erleben, in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Pauschalentschädigung.
Dies betrifft:
- eine Verspätung von mindestens zwei Stunden
- eine Flugannullierung
- eine Verweigerung der Beförderung aufgrund von Überbuchung.
Bei geringeren Verspätungen kann diese Entschädigung reduziert werden. Ihr Betrag hängt von der zurückgelegten Flugstrecke ab und variiert zwischen 125 € und 600 €.

Welche Flüge sind von dieser Verordnung am Flughafen Berlin-Brandenburg betroffen?
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für folgende Flüge:
- alle Flüge, die von einem europäischen Flughafen abfliegen
- alle Flüge zu einem europäischen Flughafen, die von einer europäischen Fluggesellschaft (einschließlich schweizerischer, norwegischer oder isländischer) durchgeführt werden.
Der Flughafen Berlin Brandenburg bedient 154 Ziele in 49 verschiedenen Ländern. Es gibt auch einige Fluggesellschaften aus anderen Ländern (United Airlines, EgyptAir, Turkish Airlines…).
Wenn Sie mit einer dieser Fluggesellschaften aus einem Drittland nach Berlin-Brandenburg fliegen, fällt dies nicht unter diese Verordnung.
In allen anderen Fällen sind Sie betroffen.
Haben Sie eine Verspätung, eine Annullierung oder eine Überbuchung erlebt? Delayed unterstützt Sie
Wenn Ihr Flug verspätet, annulliert oder überbucht wurde, haben Sie möglicherweise Anspruch auf die Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Antrag erfolgreich sein wird? Warum nicht die Hilfe von Profis in Anspruch nehmen? Delayed, Spezialist für Fluggastrechte, unterstützt Sie bei Ihren Ansprüchen.
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