Flughafen Málaga

Der Flughafen Málaga-Costa del Sol ist der wichtigste Flughafen Andalusiens. Im Jahr 2012 war er auch der viertgrößte Flughafen Spaniens. Im Jahr 2017 zählte er über 18 Millionen Reisende.

Er ist auch der älteste spanische Flughafen , der noch in Betrieb ist. Von den drei spanischen Flughäfen, die 1919 an der Luftstrecke Toulouse-Casablanca teilnahmen, ist er der einzige, der heute noch in Betrieb ist.

Er bedient 150 Ziele in 34 Ländern weltweit. Viele davon sind EU-Mitgliedstaaten, aber auch Drittländer. Mehrere Fluggesellschaften bedienen auch die Golfstaaten (Saudia, Etihad Airways oder Gulf Air). Es gibt auch Verbindungen nach Nordafrika (Royal Air Maroc Express, Air Arabia…) und in den Nahen Osten (Israir, Turkish Airlines…). Der Flughafen Málaga bietet zudem eine transatlantische Verbindung nach Montreal, Kanada, die von Air Transat betrieben wird.

Nicht alle Flüge unterliegen denselben rechtlichen Bestimmungen, aber meistens gilt die europäische Verordnung.

Außenansicht des Flughafens Málaga

Flüge, die am Flughafen Málaga unter das europäische Recht fallen

Der Flughafen Málaga unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 , die die Tätigkeit der europäischen Zivilluftfahrt regelt.

Diese Verordnung gilt für folgende Flüge:

  • Flüge, die von einem Flughafen innerhalb des europäischen EU-Raums (einschließlich Norwegen, Schweiz und Island) starten;
  • Flüge zu einem dieser Flughäfen, die von einer Fluggesellschaft durchgeführt werden, die ihren Sitz ebenfalls im europäischen EU-Raum hat.

Wenn Ihr Flug nach Málaga geht, hängt es also davon ab, von wo er startet und welche Fluggesellschaft ihn durchführt.

Bei einem Flug aus Casablanca, Marokko, gilt das europäische Recht, wenn er von der spanischen (und damit europäischen) Fluggesellschaft Iberia durchgeführt wird. Es gilt jedoch nicht, wenn der Flug von der marokkanischen (und damit nicht-europäischen) Fluggesellschaft Air Arabia durchgeführt wird.


Welche Rechte sichert Ihnen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Wenn die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Sie gilt, sichert Ihnen die Fluggesellschaft folgende Rechte zu.

Das Recht, an Ihr Ziel gebracht zu werden

Mit dem Kauf Ihres Flugtickets stellen Sie sicher, dass Ihre Reisedokumente vollständig sind und Sie rechtzeitig zum Boarding erscheinen. Wenn Sie diese Verpflichtungen einhalten, muss die Fluggesellschaft Sie an Ihr Ziel bringen.

Im Falle einer Annullierung oder Überbuchung muss sie Ihnen einen Ersatzflug anbieten.

Wenn keine Lösung für Sie akzeptabel ist, haben Sie das Recht auf eine kostenlose Rückerstattung.

Das Recht auf Betreuung

Bei erheblicher Verspätung kann es sein, dass Sie eine Mahlzeit oder eine Übernachtung vor Ort benötigen.

Unter bestimmten Bedingungen muss die Fluggesellschaft Ihre Kosten übernehmen. Wenn Sie Telefonate führen müssen, kann die Fluggesellschaft auch zwei Anrufe finanzieren.

Das Recht auf Entschädigung

Die europäische Verordnung sieht eine Pauschalentschädigung vor.

Bei Verspätungen variiert der Betrag zwischen 250 und 600 €. Sie haben Anspruch darauf, wenn die Verspätung je nach Flugtyp zwischen 2 und 4 Stunden beträgt.

Bei Annullierungen ist die Entschädigung auch bei kurzen Verspätungen fällig. Der Betrag variiert zwischen 125 und 600 €. Wenn Ihnen aufgrund von Überbuchung das Boarding verweigert wurde, gilt derselbe Entschädigungsrahmen.

zwei Männer gehen mit ihrem Koffer durch einen Gang am Flughafen Málaga

Möchten Sie eine Entschädigung beantragen? Delayed unterstützt Sie bei Ihrem Anliegen

Hatten Sie eine Flugbeeinträchtigung am Flughafen Málaga? Möglicherweise haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

Gemäß der europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können Sie diese bis zu zwei Jahre nach Ihrem Flug beantragen.

Erscheinen Ihnen die Formalitäten schwierig? Delayed hilft Ihnen bei der Durchführung.

Kontaktieren Sie uns und holen Sie sich bis zu 600 € für Ihr Flugticket zurück.